ELT Thalmann GmbH  Elektrotechnik 

Innovativ für unsere Kunden
 

Allgemeine Verkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines:

1.1 Für die Geschäftsverbindung mit unseren Kunden sind ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Sie gelten als vom Vertragspartner angenommen, sofern er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Etwaige abweichende Einkaufsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mündliche Abreden sind beiderseitig nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
1.2 Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, ohne dass sie nochmals ausdrücklich einbezogen werden müssten.
1.3 Änderungen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag ab Einführung der Änderungen.

§ 2 Rechtsgrundlagen

Art  und  Umfang  aller  Lieferungen  und  Leistungen werden durch  nachfolgende Bedingungen und Definitionen geregelt:
2.1 Bedingungen dieses Vertrages
2.2 Definition der Liefer- und Leistungsumfänge der diesem Vertrag zugrundeliegenden  Angebote  des  Auftragnehmers
2.3 Für  Werkverträge:  Die  Bedingungen  der  VOB,  Teil B
2.4 Übergebene  Zeichnungen  und  /  oder  Pläne  des   Auftraggebers
2.5 Allgemeine angewandte technische Richtlinien und Fachnormen
2.6 Deutsches Recht
2.7 Bei Unstimmigkeiten gelten die Bedingungen und Definitionen in der vorstehenden Reihenfolge.

§ 3 Umfang und Ausführung der Lieferungen und Leistungen

3.1 Die Angebotsbindefrist beträgt 1 Monat ab Ausstellungsdatum – vorbehaltlich der Regelung in §5 und §6.
3.2 Der Auftraggeber ist an seine Bestellung 14 Tage gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigen, die Lieferung ausführt oder mit der Leistung beginnt.
3.3 Ansprüche wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und aus Garantien für die Beschaffenheit können nur geltend gemacht werden, wenn die zugesicherten Eigenschaften oder Garantiezusagen schriftlich von uns bestätigt worden sind.
3.4 Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
3.5 Die zum Angebot des Auftragsnehmers gehörenden Unterlagen, wie z.B. Muster, Abbildungen, Zeichnungen sowie Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend. Änderungen, insbesondere hinsichtlich Konstruktion und Material, behält der Auftragnehmer sich vor, soweit der Vertragsgegenstand und dessen Funktion nicht wesentlich geändert wird und dem Auftraggeber dies bei Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Handels- und geschäftsverkehrsüblich zulässige oder technische unvermeidbare Schwankungen in Beschaffenheit, technischer Ausstattung und Aussehen der Ware berechtigen nicht zur Mängelrüge.
3.6 Mängelrügen und Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art halten die Verpflichtung zur Zahlung nicht auf. Eine Haftung für Schäden aufgrund der Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften bei der Verarbeitung unserer Produkte besteht nur im Rahmen unserer Haftpflichtversicherung.
3.7 Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen uns jederzeit der Hilfe Dritter zu bedienen bzw. in Abstimmung mit dem Auftraggeber Teillieferungen oder Teilleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Subunternehmer zu vergeben.

§ 4 Störungen bei der Leistungserbringung

4.1 Soweit eine Ursache, die der  Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik  oder  Aussperrung, die  Termineinhaltung beeinträchtigt, kann der Auftragnehmer eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im  Verantwortungsbereich des Auftraggebers, kann der Auftragnehmer auch die Vergütung seines Mehraufwandes verlangen.
4.2 Falls wir selbst in Verzug im Sinne des Gesetzes geraten, muss uns der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen.
4.3 Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandfertig gemeldet wurde. Schadensersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen / Lieferterminen / Leistungserbringungsfristen sind  ausgeschlossen.
4.4 Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferzeit / Leistungserbringungszeit beeinflussen können, verlängert sich die Frist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
4.5 Wird der Versand oder die Installation auf Wunsch des Bestellers verzögert oder nicht rechtzeitig abgerufen, so lagern die zur Leistungserbringung notwendigen Gegenstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Falls eine Unterbringung bei uns möglich ist, wird Lagergeld in Höhe der entstandenen Kosten oder Verluste, mindestens jedoch 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat vom Tag der Versand- oder Installationsbereitschaft an, pauschal berechnet. Der Nachweis höherer bzw. niedriger Lagerkosten bleibt unberührt. Wir sind auch berechtigt, nach Setzen und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die o.a. Gegenstände zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

§ 5     Preisbasis / Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

5.1 Preisbasis
Alle Lieferungen erfolgen ab Lager des Auftragnehmers.
Alle Leistungen verstehen sich inklusive evtl. erforderlicher An- und Abfahrten, soweit nichts anderes im Angebot ausgewiesen wurde. Für  Installationsarbeiten  wird unterstellt, dass alle Verlegesysteme frei und zugänglich sind. Alle Preise für Werk-, Werklieferung und sonstige Leistungen werden Projektbezogen auf den gesamten Liefer- und Leistungsumfang kalkuliert. Sollte sich der Liefer- und Leistungsumfang deutlich reduzieren, so können sich Erhöhungen der Einzelpreise ergeben. Eine rückwirkende Preiserhöhung betreffend bereits erbrachter Leistungen ist ausgeschlossen.
5.2 Für Liefer- und Werklieferverträge gelten folgende Zahlungsbedingungen:
30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung
60 % der Auftragssumme nach Baufortschritt
10 % der Auftragssumme nach erfolgter Inbetriebnahme
Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und  sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
5.3 Der Auftraggeber ist – unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen fehlender oder fehlerhafter Gegenleistungen zu verweigern – nicht  befugt, Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer unbestritten sind.
5.4 Bei Zahlungsverzug, bei Zahlungseinstellung, bei Nichteinleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle der Stundung – sofort fällig.  Außerdem ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen bare Vorauszahlung auszuführen, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen entsprechend der gesetzlichen Regelung in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszins nach § 1 Diskontüberleitungsgesetz (DÜG), bei Nachweis eines höheren Satzes der von uns an unserer Bank zu entrichtenden Sollzinsen, diesen Zinssatz zu berechnen.
5.5 Wir sind jederzeit, auch nach Abschluss des Vertrages, berechtigt, zur Sicherung unserer Forderungen, auch der noch nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen und weitere Vorausleistungen unsererseits hiervon abhängig zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an der Bonität des Käufers, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.

§ 6 Währungsanpassung

6.1 Der Einkauf  erfolgt auf Tageskupferpreis, dieser unterliegt starken Schwankungen. Aus diesem Grund behält sich der Auftragnehmer vor, die Angebotspreise zum Zeitpunkt der Rechnungslegung anzupassen. Möchte der Auftraggeber evtl. Kursverschlechterungen vermeiden, so können Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer die notwendigen Komponenten am Tage der Auftragserteilung bei seinem Lieferanten bestellt. In diesem Fall kann eine spätere Anpassung entfallen, diese Komponenten werden unmittelbar und unabhängig vom Terminplan des Gesamtprojektes an den Auftraggeber ausliefern und verrechnet.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderung aus der Geschäftsverbindung vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferung bezahlt ist, da das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderungen dient. Der Kunde tritt mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber in voller Höhe an uns ab. Übersteigt der Wert der uns zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände unsere Gesamtforderung um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

§ 8 Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen

8.1 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und stellt den Auftraggeber von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei. 

8.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzten würde, benachrichtigt der Auftraggeber unverzüglich den Auftragnehmer. Er überlässt es diesem und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren. 

8.3 Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer nach eigener Wahl  und  auf  eigene  Kosten dem Auftraggeber das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen  Nutzungsentschädigung) zurücknehmen. Schadenersatzansprüche bleiben  bei  Verschulden  des Auftragnehmers im Rahmen von § 9 unberührt. 

8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem Auftraggeber die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.

§ 9 Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz

9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern  vorsätzlich oder  grob fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, welche aufgrund Fehlens von Eigenschaften auftreten, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine entsprechende Garantie übernommen hat. Eine Haftung für Verzögerungsschäden ist ausgeschlossen. 

9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den Auftragswert begrenzt, jedoch nicht auf weniger als auf € 50.000,--. Bei laufend zu zahlender Pauschalen ist die Haftung auf die in dem Jahr zu zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand. Der Auftraggeber kann bei Vertragsabschluss eine weitergehende Haftung gegen gesonderte Vergütung verlangen. Die maximale Haftung des Auftragnehmers ist in Höhe und Umfang begrenzt durch den Versicherungsschutz des Auftragnehmers, der Personen, Sach- und sonstige Schäden in Höhe von 1 Mio. Euro je Schadenfall abdeckt. Wir haften nicht für Folgeschäden. Die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt. 

9.3 Der Ausschluss der Haftung gilt in gleichem Umfang für die einfachen Erfüllungsgehilfen (nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte) sowie Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. 

9.5 Vertragliche Schadenersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer verjähren in 6 Monaten ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bestehen. 

9.6 Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt für schuldhaft verursachte Körperschäden.

§ 10 Schweigepflicht des Auftragnehmers / Datenschutz

10.1 Der Auftragsnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrages beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen. 

10.2 Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrages eingesetzten Personen auf die Einhaltung  der vorstehenden Vorschrift. 

10.3 Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.

§ 11 Gerichtsstand

11.1 Gerichtsstand gegenüber einem Vollkaufmann, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlichrechtlichen Sondervermögen ist der Sitz des Auftragnehmers.

§ 12 Sonstige Bestimmungen

12.1 Wird das Vertragsverhältnis beendet, bevor wir den Auftrag vollständig erfüllt haben, so sind die bis zum Beendigungszeitpunkt erbrachten Lieferungen / Leistungen des Auftragnehmers im Rahmen der zwischen den Vertragsparteien geltenden Preisvereinbarung anteilig zu vergüten, wobei der Rechnungsbetrag entsprechend um den noch nicht erbrachten Teil von Lieferungen gekürzt wird. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers aus der vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben unberührt. 

12.2 Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 20 % des vereinbarten Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn als Schadensersatz  fordern. Der Auftragnehmer behält sich jedoch die Geltendmachung eines im Einzelfall höheren Schadens vor. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens unbenommen. 

12.3 Dieser Vertrag oder einzelne aus ihm entstehende Rechte und Pflichten sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber auf einen Dritten übertragbar. Rechte und Pflichten des Auftragnehmers können auf andere übertragen werden. In diesem Fall gewährleistet der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten. 12.4 Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. 

12.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahe kommt.